Verein für Live-Rollenspiel und lebendiges Mittelalter Magdeburg

Fassung vom 31.07.2011

1.”’Name, Sitz, Geschäftsjahr”’
1.1.Der Verein führt den Namen „Widukinds Wächter“. Nach der Eintragung führt er den Namen „Widukinds Wächter“ e.V. Verein für Live-Rollenspiel und lebendiges Mittelalter Magdeburg. Im Folgenden wird der Verein Widukinds Wächter“ oder „Widukinds Wächter e.V.“ genannt.
1.2.Der Verein hat seinen Sitz in Magdeburg.
1.3.Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
1.4.Der Verein soll beim Amtsgericht in Magdeburg eingetragen werden.
1.5.Der Verein ist koedukativ.
2.”’Zweck und Aufgaben des Vereins”’
2.1.Zweck des Vereins sind Pflege und Verbreitung von Kenntnis und Verständnis des Mittelalters als Ursprung der europäischen Kultur sowie die Förderung des Live-Rollenspiels. Ebenso die Wahrung und Pflege mittelalterlichen Brauchtums sowohl mittels Bildungsförderung, z.B. durch das Organisieren von Vorträgen, als auch in Bezug auf darstellendes, “erlebbar” gemachtes Mittelalter während kultureller Veranstaltungen. Ein weiterer Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports, insbesondere historischer Sportarten.
2.2.Die Aufgaben des Vereins “Widukinds Wächter” zur Erreichung dieser Zwecke sind:
2.2.1.Die Idee des Live-Rollenspieles in Deutschland zu verbreiten. Dies geschieht durch die Organisation und Unterstützung von Live-Rollenspielveranstaltungen und Ausstellungen.
2.2.2.Die Darstellung und Verbreitung der Beschäftigung mit dem Live-Rollenspiel in seiner Vielfalt, d.h. auf die künstlerischen, historischen und sozialen Aspekte hinzuweisen. Dieses geschieht insbesondere durch gezielte Aktivitäten, wie Vorträge, Seminare, Workshops und Pressearbeit.
2.2.3.Die Zusammenarbeit mit allen Vereinen, Institutionen und Gesellschaften, die den Zielen von “Widukinds Wächter e.V.” dienlich sind.
2.2.4.Größtmögliche Zufriedenheit von Mitgliedern und Veranstaltungsbesuchern durch Qualität und Leistung des Vereins sicherzustellen.
2.2.5.Historische Sportarten für den heutigen Sportbetrieb aufzubereiten und Trainingskonzepte zu entwickeln.
2.2.6.Die Durchführung eines geordneten Sportbetriebs sicherzustellen.
2.3.Der Verein ist parteipolitisch neutral.
3.”’Gemeinnützigkeit”’
3.1.Der Verein “Widukinds Wächter” verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes “Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung. Der konkrete Zweck des Vereins ist in Paragraph 2 niedergelegt.
3.2.Der Verein „Widukinds Wächter” ist selbstlos tätig, er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke.
3.3.Die Mittel des „Widukinds Wächter e.V.“ dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
3.4.Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
3.5.Bei der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines steuerbegünstigten Zwecks fällt das verbleibende Vermögen nach Abzug und anteiliger Auszahlung belegbarer Kapitalanteile und Sacheinlagen, welche von Mitgliedern geleistet worden sind, an den Magdeburger Förderkreis krebskranker Kinder e.V., der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke zu verwenden hat.
4.”’Rechtsgrundlage”’
4.1.Die Satzung, sowie die Beschlüsse der satzungsmäßigen Organe des Vereins sind für alle Mitglieder bindend. Rechtsgrundlage ist die Satzung.
5.”’Datenschutz”’
5.1.Mit dem Beitritt eines Mitgliedes nimmt der Verein seinen Namen, seine Adresse, sein Alter, seine Telefonnummer, seine E-Mailadresse auf. Diese Daten werden vereinsintern in den EDV-Systemen des Vorstands und Schatzmeisters sowie evtl. weiteren vereinseigenen EDV-Systemen gespeichert. Jedem Vereinsmitglied wird dabei eine Mitgliedsnummer zugeordnet.
Die personenbezogenen Daten werden dabei durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen vor der Kenntnisnahme Dritter geschützt.
Sonstige Informationen zu den Mitgliedern und Informationen über Nichtmitglieder werden von dem Verein grundsätzlich nur verarbeitet oder genutzt, wenn sie zur Förderung des Vereinszweckes nützlich sind und keine Anhaltspunkte bestehen, dass die betroffene Person ein schutzwürdiges Interesse hat, das der Verarbeitung oder Nutzung entgegensteht.
5.2.Der Vorstand macht besondere Ereignisse des Vereinslebens, insbesondere die Durchführung von Veranstaltungen sowie Feierlichkeiten auf dem Internet-Forum des Vereins bekannt. Dabei können personenbezogene Mitgliederdaten veröffentlicht werden. Das einzelne Mitglied kann jederzeit gegenüber dem Vorstand Einwände gegen eine solche Veröffentlichung seiner Daten vorbringen. In diesem Fall unterbleibt in Bezug auf dieses Mitglied eine weitere Veröffentlichung. Nur Vorstandsmitglieder und sonstige Mitglieder, die im Verein eine besondere Funktion ausüben, welche die Kenntnis bestimmter Mitgliederdaten erfordert, erhalten eine Mitgliederliste mit den benötigten Mitgliederdaten ausgehändigt.
Zur Wahrnehmung der satzungsmäßigen Rechte gewährt der Vorstand gegen die schriftliche Versicherung, dass die Adressen nicht zu anderen Zwecken verwendet werden, Einsicht in das Mitgliederverzeichnis.
5.3.Der Verein informiert die Tagespresse und Betreiber von Internet-Seiten, die dem Satzungszweck förderlich sind, über besondere Veranstaltungen. Solche Informationen werden überdies auf der Internetseite des Vereins gemäß der vom Mitglied unterzeichneten Einwilligungserklärung für die Veröffentlichung von Mitgliederdaten im Internet veröffentlicht. Das einzelne Mitglied kann jederzeit gegenüber dem Vorstand Einwände gegen eine solche Veröffentlichung seiner personenbezogenen Daten erheben bzw. seine erteilte Einwilligung in die Veröffentlichung im Internet widerrufen. Im Falle eines Einwandes bzw. Widerrufs unterbleiben weitere Veröffentlichungen zur seiner Person. Personenbezogene Daten des widerrufenden Mitglieds werden von der Homepage des Vereins entfernt.
5.4.Beim Austritt werden Name, Adresse und Geburtsjahr des Mitglieds aus dem Mitgliederverzeichnis gelöscht. Personenbezogene Daten des austretenden Mitglieds, die die Kassenverwaltung betreffen, werden gemäß der steuergesetzlichen Bestimmungen bis zu zehn Jahren ab der schriftlichen Bestätigung des Austritts durch den Vorstand aufbewahrt.
6.”’Rechte und Pflichten der Mitglieder”’
6.1.In den Mitgliederversammlungen besitzen alle anwesenden Mitglieder eine Stimme, sowie Rede- und Antragsrecht.
6.2.Alle Mitglieder haben das Recht, Anträge an den Vorstand zu stellen.
6.3.Jedes Mitglied hat das Recht, bei jeglichem Schriftverkehr nach seinem Namen den Zusatz “Mitglied im Verein „Widukinds Wächter“ zu führen.
6.4.Die Mitglieder des Vereins sind verpflichtet:
6.4.1.Die Ziele des Vereins nach besten Kräften zu fördern.
6.4.2.Das Vereinseigentum schonend und fürsorglich zu behandeln.
6.4.3.Den Mitgliedsbeitrag im Voraus zu bezahlen.
6.4.4.Änderungen ihrer persönlichen Daten an den Verein zu melden.
7.”’Erwerb der Mitgliedschaft”’
7.1.Jede natürliche Person kann dem Vorstand einen schriftlichen Aufnahmeantrag zukommen lassen. Bei Minderjährigen ist die Unterschrift eines Erziehungsberechtigten erforderlich. Der Vorstand entscheidet ob die Antragstellerin bzw. der Antragsteller zunächst einmal ein halbes Jahr lang gegen einen Kostenbeitrag in Höhe des Mitgliederbeitrages an den Veranstaltungen, Treffen und sonstigen Aktionen des Vereins teilnehmen kann und bestimmt auch in welchem Umfang. Näheres regelt die Vereinsordnung.
7.2.Die Mitgliedschaft kann erst nach diesen sechs Monaten beginnen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Bei Ablehnung des Antrages besteht keine Verpflichtung, dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen.
7.3.Der Antragstellung ist die Erklärung beizufügen, dass der Teilnahme am elektronischen Schriftverkehr (vorwiegend per E-Mail) sowie an Online-Mitgliederversammlungen keine technischen und/oder tatsächlichen Hindernisse entgegenstehen.
7.4.Der Antragstellung ist die Einverständniserklärung zur Veröffentlichung personenbezogener Daten im Internet beizufügen.
7.5.Gegen die Ablehnung des Aufnahmeantrages kann der Bewerber bei der Mitgliederversammlung Einspruch erheben. Deren Entscheidung ist endgültig.
8.”’Beendigung der Mitgliedschaft”’
8.1.Die Mitgliedschaft endet
8.1.1.durch den Tod des Mitglieds,
8.1.2.durch schriftliche Austrittserklärung,
8.1.3.wenn das Vereinsmitglied trotz erfolgter Mahnung den fälligen Beitrag nicht bezahlt.
8.1.4.durch Ausschluss.
8.2.Der Austritt aus dem Verein ist jederzeit zulässig. Er erfolgt durch eine schriftliche Erklärung an ein Mitglied des Vorstandes. Der Austritt wird üblicherweise wirksam am Ende des Monats, in dem die Austrittserklärung eingegangen ist, auf Wunsch des Vorstandes auch sofort.
8.3.Der Ausschluss erfolgt
8.3.1.bei grobem oder wiederholtem Verstoß gegen die Satzung oder die Interessen des Vereins.
8.3.2.wegen groben unsportlichen oder unkameradschaftlichen Verhaltens.
8.4.Über den Ausschluss, der mit sofortiger Wirkung erfolgt, entscheidet zunächst der Vorstand. Vor Entscheidung des Vorstandes ist dem Mitglied unter Setzung einer Frist von mindestens zwei Wochen Gelegenheit zu geben, sich zu den erhobenen Vorwürfen zu äußern. Die Frist beginnt mit dem Datum der Zustellung der Suspendierungserklärung. Der Ausschließungsbeschluss ist dem Mitglied unter eingehender Darlegung der Gründe durch eingeschriebenen Brief mit Rückschein bekannt zu geben.
8.5.Gegen diesen Beschluss ist die Berufung zur Mitgliederversammlung statthaft. Bis zu deren Entscheid ruht die Mitgliedschaft. Die Berufung muss innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zugang des Ausschließungsbeschlusses beim Vorstand schriftlich eingelegt werden. In der Mitgliederversammlung ist dem suspendierten Mitglied Gelegenheit zur persönlichen Rechtfertigung zu geben. Die Mitgliederversammlung bestätigt den Ausschluss mit absoluter Mehrheit.
8.6.Wird der Ausschließungsbeschluss von dem suspendierten Mitglied nicht oder nicht rechtzeitig angefochten, so kann auch gerichtlich nicht mehr geltend gemacht werden, der Ausschluss sei unrechtmäßig.
8.7.Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliederverhältnis, unbeschadet des Anspruches des Vereins auf rückständige Beitragsforderungen. Eine Rückgewähr von Beiträgen, Sacheinlagen oder Spenden ist ausgeschlossen.
9.”’Beiträge”’
9.1.Jedes Mitglied hat einen Beitrag zu leisten, dessen Höhe von der Mitgliederversammlung festgesetzt wird. Näheres regelt die Vereinsordnung (Ausnahmefälle regelt Abs. 3).
9.2.Über die Verwendung legt der von der Mitgliederversammlung gewählte Schatzmeister mindestens einmal jährlich Rechenschaft ab.
9.3.Von den Mitgliedern werden Beiträge, Umlagen und sonstige Leistungen gefordert, über deren Höhe und Fälligkeit die Mitgliederversammlung entscheidet.
9.4.Bei jeglicher Einzahlung auf das Vereinskonto müssen der Name des einzahlenden Mitglieds sowie der Verwendungszweck aufgeführt sein. Ansonsten ist der Vorstand verpflichtet, ausstehende Beträge anzumahnen, bis der Zahlungsnachweis erfolgt ist.
9.5.Der Vorstand hat das Recht, ausnahmsweise bei Bedürftigkeit die Mitgliedsbeiträge ganz oder teilweise zu erlassen, sie zu stunden oder Ratenzahlung zu bewilligen. Hierzu ist der Vorstand der Mitgliederversammlung rechenschaftspflichtig.
10.”’Organe des Vereins”’
10.1.Vorstand
10.2.Mitgliederversammlung
10.3.Die Verantwortlichkeit der Organe beginnt mit deren Wahl und endet mit deren Entlastung.
11.”’Vorstand”’
11.1.Zu Vorstandsmitgliedern können nur volljährige Mitglieder des Vereins, die natürliche unbescholtene Personen sind, gewählt werden.
11.2.Der Vorstand besteht aus dem ersten Vorsitzenden, dem zweiten Vorsitzenden und dem Schatzmeister.
11.3.Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch ein Mitglied des Vorstands vertreten.
11.4.Der Vorstand wird in der Regel für die Dauer von einem Jahr gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich.
11.5.Die Bestellung des Vorstandes kann nur bei Vorlage eines gewichtigen Grundes von der Mitgliederversammlung widerrufen werden.
11.6.Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen.
12.”’Zuständigkeit des Vorstandes”’
12.1.Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins und ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, sofern sie nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Er ist der Mitgliederversammlung rechenschaftspflichtig.
12.2.Der Vorstand hat folgende Aufgaben:
12.2.1.Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung, Festlegung der Wahlart und des Wahlverfahrens, soweit diese gesetzlich zulässig sind. Die Mitglieder sind hierüber 14 Tage vor Beginn der Mitgliederversammlung zu informieren.
12.2.2.Der Vorstand ist verpflichtet, die Mitglieder im Vorfeld einer Vorstandswahl aufzufordern, Kandidatenvorschläge für die Wahl einzureichen. Dies muss mindestens 14 Tage vor Beginn der Vorstandswahl geschehen. Vorschläge können bis zu drei Tage vor der Wahl eingereicht werden.
12.2.3.Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.
12.2.4.Beschlussfassung über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern.
12.2.5.Regelung der Mitgliedsbeiträge nach §9 .
12.2.6.Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen, die vom Vorsitzenden und bei dessen Verhinderung von dessen Stellvertreter einberufen werden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend ist. Bei Beschlussunfähigkeit muss der Vorsitzende bzw. Stellvertreter binnen zwei Wochen eine 2. Sitzung mit derselben Tagesordnung einberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen Vorstandsmitglieder beschlussfähig. In der Einladung zu der 2. Versammlung ist auf diese besondere Beschlussfähigkeit hinzuweisen. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Versammlungsleiters.
12.2.7.Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, so wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied mit Mehrheit für den Rest der Zeit bis zur nächsten Mitgliederversammlung. Scheidet mehr als ein Vorstandsmitglied innerhalb eines Jahres aus, so sind von einer einzuberufenden außerordentlichen Mitgliederversammlung Neuwahlen durchzuführen. Dort wird für den Rest der Legislaturperiode der freie Vorstandsposten durch Wahl neu besetzt.
12.2.8.Der Vorstand ist verpflichtet, sofern irgend möglich, in allen wichtigen Angelegenheiten die Meinung der Mitglieder einzuholen.
12.2.9.Der Vorstand ist insbesondere verpflichtet, die Entwicklung des Vereins im Rahmen des kontinuierlichen Verbesserungsprozesses voranzutreiben, sich mit Verbesserungsvorschlägen aus den Reihen der Mitglieder auseinanderzusetzen und den Vereinszwecken dienliche Vorschläge zügig umzusetzen.
12.2.10.Der Vorstand erlässt eine allgemeine Vereinsordnung, die nicht Bestandteil der Satzung ist. Änderungen können durch den Vorstand vorläufig vorgenommen werden und sind ab dem Zeitpunkt der Veröffentlichung vorab gültig. Die Vereinsordnung und ihre Änderungen müssen mit einfacher Mehrheit von der nächsten Mitgliederversammlung bestätigt werden. Änderungen der Vereinsordnung müssen allen Mitgliedern bekannt gegeben werden. Die Vereinsordnung muss für jedes Mitglied beim 1. Vorsitzenden einsehbar sein. Auf das Einhalten der Vereinsordnung haben alle Mitglieder zu achten.
12.2.11.Bei vereinsschädigendem Verhalten eines Mitglieds, Zuwiderhandlung gegen Vereinsziele sowie Verletzung von Mitgliederpflichten stehen dem Vorstand als Sanktionen Geldbußen bis 50.- €, Suspendierung von Mitgliedschaftsrechten, Verlust oder Minderung erworbener Befugnisse zur Verfügung. Näheres regelt die Vereinsordnung.
12.3.Aufgaben des Schatzmeisters
12.3.1.1.Der Schatzmeister verwaltet die Vereinskasse und führt Buch über Einnahmen und Ausgaben, wenn möglich ist die doppelte Buchführung zu verwenden. Der Schatzmeister stellt einen Haushaltsplan für jedes Geschäftsjahr auf und legt auf der jährlichen Mitgliederversammlung den Rechenschaftsbericht vor.
12.3.1.2.Näheres Regelt die Vereinsordnung.
13.”gestrichen”
14.”’Mitgliederversammlung”’
14.1.Die Mitgliederversammlung ist oberstes Organ des Vereins “Widukinds Wächter e.V.”.
14.2.In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme.
14.3.Zur Ausübung des Stimmrechts kann ein Vertreter schriftlich oder, vorbehaltlich der Rechtslage, elektronisch bevollmächtigt werden. Die Bevollmächtigung ist für jede Mitgliederversammlung gesondert zu erteilen. Abwesende Mitglieder können auch dadurch an der Abstimmung teilnehmen, dass sie schriftliche Stimmabgaben durch ein anderes Mitglied überreichen lassen oder die Stimme elektronisch abgeben.
14.4.Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Aufgaben zuständig:
14.4.1.Genehmigung des Haushaltsplans für das nächste Geschäftsjahr; Entgegennahme des Jahres- und Kassenberichts des Vorstands und des Prüfungsberichts der Kassenprüfer, Entlastung des Vorstands
14.4.2.Festsetzung der Höhe und der Fälligkeit des Jahresbeitrags
14.4.3.Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands und der Kassenprüfer mit Ausnahme der Festlegung der Wahlart und des Wahlverfahrens
14.4.4.Beschlussfassung über Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins.
14.4.5.Die Ernennung eines Versammlungsleiters erfolgt auf jeder Mitgliederversammlung durch die Mitgliederversammlung.
14.4.6.Der Protokollführer wird durch den Versammlungsleiter ernannt.
15.”’Einberufung der Mitgliederversammlung”’
15.1.Mindestens einmal im Jahr muss die ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen schriftlich, per Telefax oder auf elektronischem Wege unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung der Einladung folgenden Tag. Die Einladung gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn sie an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist. Die Tagesordnung setzt der Vorstand unter Berücksichtigung von Vorschlägen aus dem Kreise der Mitglieder fest.
16.”’Beschlussfassung der Mitgliederversammlung”’
16.1.Die Mitgliederversammlung verhandelt grundsätzlich in nicht-öffentlicher Sitzung. Der Vorstand kann jedoch bestimmte Gäste zulassen. Über die Zulassung der Presse, des Rundfunks oder des Fernsehens beschließt die Mitgliederversammlung.
16.2.Die Mitgliederversammlung wird vom nach 14.4.5 bestimmten Versammlungsleiter geleitet.
16.3.Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß zu ihr eingeladen wurde und mindestens ein Drittel sämtlicher Vereinsmitglieder anwesend oder vertreten ist. Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet, innerhalb von zwei Wochen eine zweite Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen; Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung gesondert hinzuweisen.
16.4.Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen der anwesenden Mitglieder, Stimmenthaltungen bleiben daher außer Betracht. Satzungsänderungen bedürfen jedoch einer Stimmenmehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen und können nur beschlossen werden, wenn die zu ändernden Paragraphen der Satzung in der Einladung bekannt gegeben worden sind.
16.5.Die Art der Abstimmung bestimmt im Allgemeinen der Versammlungsleiter.
16.6.Die Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn ein anwesendes Mitglied dies beantragt.
16.7.Eine Änderung des Zwecks des Vereins kann nur mit Zustimmung aller Mitglieder – auch der nicht erschienenen – beschlossen werden. Die schriftliche Zustimmung der in der Mitgliederversammlung nicht erschienenen Mitglieder kann nur innerhalb eines Monats nach der Mitgliederversammlung gegenüber dem Vorstand erklärt werden.
16.8.Die Protokollpflicht wird durch § 20 geregelt.
17.”’Nachträgliche Anträge zur Tagesordnung”’
17.1.Jedes Mitglied kann bis spätestens drei Tage vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich oder auf elektronischem Wege verlangen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden; Dies gilt nicht für eine Änderung der Satzung. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die während der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung. Zur Annahme des Antrags ist eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
18.”’Außerordentliche Mitgliederversammlungen”’
18.1.Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Diese muss einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von einem Fünftel aller Mitglieder schriftlich unter Angabe der Gründe und des Zwecks vom Vorstand verlangt wird.
19.”’Online-Mitgliederversammlungen”’
19.1.Diese Mitgliederversammlungen folgen den Grundsätzen der geschlossenen Benutzergruppe (GBG, closed usergroup): Die Kommunikation erfolgt ausschließlich innerhalb der vorher festgelegten Gruppe von Teilnehmern. Dadurch wird den höchsten Ansprüchen an die Sicherheit Rechnung getragen. Technische Weiterentwicklungen, die der Abwicklung von Online-Mitgliederversammlungen zuträglich sind, werden zügig umgesetzt.
19.2.Es findet eine strenge Zugangskontrolle statt: Sämtliche teilnahmeberechtigten Personen erhalten zu diesem Zweck die Zugangsberechtigungsdaten sowie ein Passwort, das regelmäßig aktualisiert wird. Die Mitglieder verpflichten sich, die Legitimationsdaten und das Passwort keinem Dritten zugänglich zu machen und unter strengem Verschluss zu halten.
19.3.Im Rahmen der Online-Versammlungen soll für den Austausch von Rede- und Beratungsbeiträgen mindestens ein Zeitraum von 5 Kalendertagen zur Verfügung stehen; werden zwei Tage eines Wochenendes miteinbezogen, so genügen insgesamt drei Kalendertage.
19.4.Während der Online-Mitgliederversammlung sind auch Abstimmungen möglich. Diese erfolgen über Formulare im GBG-Bereich. Diese Formulare müssen enthalten:
19.4.1.den Antrag über den abgestimmt werden soll
19.4.2.drei mit “Ja”, “Nein” und “Enthaltung” gekennzeichnete Felder, welche zur Stimmabgabe angeklickt werden können
19.4.3.weitere Felder für die personenbezogenen Daten, Zugangsberechtigungsdaten und Passwörter zur Identifizierung und Legitimierung der stimmberechtigten Mitglieder
19.4.4.den Zeitpunkt der Absendung
19.4.4.1.1.Die Bestimmungen über Beschlussfähigkeit und Mehrheitserfordernisse des §16 gelten entsprechend.
Bei Vorstandswahlen kann der amtierende Vorstand im Vorfeld einer Wahl beschließen, dass die Kandidatenlisten nur mit einem mit “Ja” gekennzeichneten Feld, das zur Stimmabgabe angeklickt werden kann, versehen werden.
19.5.Die personenbezogenen Daten und die Abstimmungsergebnisse werden zur Gewährleistung der Anonymität der Stimmabgabe sowie zur Vermeidung doppelter Stimmabgaben getrennt ausgewertet.
19.6.Die Protokollpflicht wird durch §20 geregelt.
20.”’Protokolle”’
20.1.Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind zu Beweiszwecken Protokolle im so genannten Beschlussbuch zu führen.
20.2.Sollte das Beschlussbuch nicht verfügbar sein, ist das Protokoll anderweitig schriftlich festzuhalten und umgehend nachzutragen oder einzufügen.
20.3.– gestrichen –
20.4.Versammlungsleiter und Protokollführer haben die Protokolle zu Unterzeichnen.
20.5.Das Protokoll hat folgende Feststellungen zu enthalten:
20.5.1.Ort und Datum der Versammlung
20.5.2.Die Person des Versammlungsleiters und des Protokollführers
20.5.3.Die Namen der erschienenen Mitglieder
20.5.4.Die Tagesordnung
20.5.5.Die einzelnen Abstimmungsergebnisse und Beschlüsse
20.5.6.Die Art der Abstimmung
20.5.7.Bei Satzungsänderungen ist der genaue Wortlaut anzugeben.
21.”’Kassenprüfung und Kassenführung”’
21.1.Der Verein “Widukinds Wächter” führt eine eigene Kasse. Die Mitgliederversammlung wählt in der Regel für die Dauer von einem Jahr einen Kassenprüfer. Er hat nach Ablauf des Geschäftsjahres die Kassenführung und den Bestand des Inventars rechnerisch und sachlich zu prüfen und über das Ergebnis der Prüfung der Mitgliederversammlung zu berichten. Bei berechtigten Zweifeln sind Zwischenprüfungen zulässig. Der Kassenprüfer darf nicht dem Vorstand angehören.
22.”’Auflösung”’
22.1.Die Auflösung erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung, wobei vier Fünftel der abgegebenen gültigen Stimmen für die Auflösung stimmen müssen.
22.2.Die Mitgliederversammlung ernennt zur Abwicklung der Geschäfte drei Liquidatoren
22.3.Das Vermögen des aufgelösten Vereins wird gemäß § 3 Abs. 5 behandelt.